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LESEPROBE

Wer in eine Auseinandersetzung seines eigenen Hundes mit einem fremden Tier eingreift, trägt Mitschuld, wenn er dabei verletzt wird. Von Rechtsanwältin Bettina Sander, www.familien-und-pferderecht.de

DIE VORGESCHICHTE: Bei einem Spaziergang mit ihrem Rottweiler-Mischling traf eine Frau auf einen Mann mit einem Schäferhund. Beide Hunde waren nicht angeleint – und sich nicht sehr sympatisch. Es kam zu einer Rauferei, wobei im Nachinein niemand mehr sagen konnte, von welchem Hund die Aggression ausgegangen war. Die Frau versuchte, den Hund des Mannes von ihrem fernzuhalten, und griff in die Auseinandersetzung ein, um die Tiere zu trennen. Dabei wurde sie von dem Schäferhund in die Hand gebissen – und klagte vor Gericht. Mit ihrer Klage nahm die Hundebesitzerin als Klägerin den Mann als Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

SO ENTSCHIEDEN DIE RICHTER: Grundsätzlich hat die Verletzte durchaus Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Denn wird ein Mensch von einem Tier verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Tierhalter verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Diese sogenannte Tierhalterhaftung des § 833 BGB ist eine besondere Form der Verkehrssicherungspflicht. Sie besagt, dass der Tierhalter auch ohne Verschulden in Anspruch genommen werden kann, also geradestehen muss, obwohl er selbst vielleicht keinen Fehler gemacht, sein Tier aber doch Schaden verursacht hat. Dadurch begegnet der Gesetzgeber der dem Tier anhaftenden sogenannten spezifischen Tiergefahr, die in deren Unberechenbarkeit begründet ist. Denn wer kann schon 100%ig voraussehen, wie (s)ein Tier reagiert?
Der Tierhalter trägt also grundsätzlich erst einmal die Verantwortung. Tierhalter ist rechtlich gesehen übrigens der, der für das Schicksal eines Tieres zuständig ist, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und dessen „Wert und Nutzen“ in Anspruch nimmt.

Im oben geschilderten Fall bekam die Klägerin jedoch nur hälftig recht. Die Richter begründeten dies damit, dass jemand, der verletzt wird, weil er mit ungeschützter Hand in eine Auseinandersetzung zwischen Hunden eingreift und gebissen wird, auf eigenes Risiko handelt und sich bewusst in Gefahr begibt. Deshalb muss er damit rechenen, dass ihm nach § 254 BGB hälftig ein Mitverschulden angerechnet wird und kann nicht verlangen, dass ihm der gesamte Schaden ersetzt wird.

Dass in allen ähnlichen Fällen auch so entschieden wird, ist aber nicht garantiert! Bei der Abwägung des Mitverschuldensanteils des Verletzten sind stets viele verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, sodass immer eine genaue Einzelfallprüfung vorgenommen wird.

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